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ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (ARB 1992)
Festgesetzt vom Fachverband der östereichischen Reisebüros. Laut den
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe sind die Allgemeinen
Reisebedingungen (ARB) den Kunden zur Kenntnis zu bringen (§ 3 Ausübungsvorschriften).
Es
ist für Veranstalter empfehlenswert, die ARB in den Katalogen
abzudrucken. Abweichende eigene Bedingungen sind den ARB
gegenüberzustellen (§ 6 Abs. 3 Ausübungsvorschriften).
DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER Buchung/Vertragsabschluss,
Informationen u. sonst. Nebenleistungen Informationen über Pass-,
Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitsrechtliche Vorschriften
Informationen über die Reiseleistung, Rechtsstellung und Haftung,
Leistungsstörungen
DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER Buchung/Vertragsabschluss, Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers, Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung Übertragung der Reiseveranstaltung, Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen Reisen mit besonderen Risiken, Rechtsgrundlage bei Leistungsstörungen, Gewährleistung, Schadenersatz, Mitteilung von Mängeln, Haftungsrechtliche Sondergesetze, Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen Rücktritt vom Vertrag, Änderungen des Vertrages, Auskunftserteilung an Dritte, Allgemeines
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (ARB 1992)
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93
Gemeinsam
beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für
Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1
GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe.
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.
Der
Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines
Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen,
Hotelier usw.) zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das
entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis
anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische
Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im
allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.
Ein
Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als
Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z.B.
fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese
Vermittlerfunktion hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen
stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als
Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren
Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen.
Die besonderen Bedingungen
- • der vermittelten Reiseveranstalter,
- • der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff) und
- • der anderen vermittelten Leistungsträge gehen vor.
DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluss: Die
Buchung kann schriftlich oder (fern-)mündlich erfolgen.
(Fern-)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich
bestätigt werden. Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die
alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis
auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog,
Prospekt usw.) aufweisen. Der Vermittler hat im Hinblick auf seine
eigene Leistung und auf die von ihm vermittelte Leistung des
Veranstalters entsprechend § 8 der Ausübungsvorschriften für das
Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN
hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich
aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß
auszuhändigen. Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer
(Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch
ausländisches Recht zur Anwendung gelangen. Derjenige, der für sich
oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und
übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der
Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom
Vertrag usw.). Bei der Buchung kann das Reisebüro eine
Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest-)Anzahlung verlangen. Die
Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen,
Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu
gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder
Leistungsträgers beim Reisebüro fällig. Reiseunternehmungen, die
Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder
unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den
Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen: 2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften: Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist. Das
Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden
ausländischen Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen
Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und
Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in
Erfahrung gebracht werden können (insbesondere an Hand des TIM). Im
Übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst
verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt
die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums. Auf Anfrage
erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere
Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von
Doppelstaatsbürgerschaften. 2.2. Informationen über die Reiseleistung: Das
Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des
Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die
Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die
Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem
Wissen darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung: Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw.
Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen
Erfahrungen;
- die einwandfreie Besorgung von Leistungen
einschließlich einer entsprechenden Information des Kunden und
Ausfolgung der Reisedokumente;
- die nachweisliche Weiterleitung
von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und
vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z.B. von Änderungen der
vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises,
Rücktrittserklärungen, Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung. Das
Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den
Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und
gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern
sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen
detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterläßt es dies, so haftet es
dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen: Verletzt
das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten,
so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens
verpflichtet, wenn es nicht beweist, daß ihm weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Vertragsverletzungen auf Grund
minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines
daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des
vermittelten Geschäftes verpflichtet.
DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER Die
nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge
Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder
direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den
Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die
Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Veranstalter anerkennt
grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN,
Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß §
8 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluss: Der
Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann
zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen
Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch
ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers: Ein
Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die
Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf
zwei Arten erfolgen. 2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung: Die
Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht,
wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen
Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus
ergebenden Mehrkosten. 2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung: Ist
der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das
Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung
ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers
binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der
Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der
Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt
sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen
Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen: Über
die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich
Informationen über Paß-, Visa-, Devisen-, Zoll- und
gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der
Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene
Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt
der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin
enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei
denn, daß bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen
wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt
schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risken: Bei
Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der
Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der
Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt
bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig
vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen
beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen: 5.1. Gewährleistung: Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der
Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an
Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in
angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die
mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen,
dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige
Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden
findet, erbracht wird. 5.2. Schadenersatz: Verletzen der
Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus
dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden
zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der
Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten
einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines
Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz
noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für
Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat
diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher
dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen.
Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu
verwahren. 5.3. Mitteilung von Mängeln: Der Kunde hat jeden
Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise
feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters
mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben
wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar
ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1.
beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber
als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen
Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber
schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese
Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde
gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, daß eine Unterlassung der
Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings
als Mitverschulden angerechnet werden kann. Gegebenenfalls empfiehlt
es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den
jeweiligen Leistungsträger (z.B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt
den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen. 5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze: Der
Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer
Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen: Um
die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden
empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung
von Leistungen schriftliche Bestätigung geben zu lassen bzw. Belege,
Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche können nur
innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche
verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des
Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt
beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu
machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu
rechnen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag: 7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise: a) Rücktritt ohne Stornogebühr: Abgesehen
von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne
dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn
der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten: Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt, erheblich geändert werden. In
jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters
der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene
Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine
derartige Vertragsänderung. Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder
direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die
Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die
bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren
oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein
Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern den Veranstalter ein
Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden
Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum
Schadenersatz verpflichtet. b) Anspruch auf Ersatzleistung: Der
Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht
Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne
Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages
dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen
Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung
dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein
Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum
Tragen kommen. c) Rücktritt mit Stornogebühr: Die Stornogebühr
steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich
bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der
jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der
Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Der
Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen
Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht
gemäßigt werden. Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten): bis 30. Tag vor Reiseantritt 10 % ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 25 % ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 50 % ab 9. Tag bis 4. Tag vor Reiseantritt 65 % ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 85 % des Reisepreises. 2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge): bis 30. Tag vor Reiseantritt 10 % ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 15 % ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 20 % ab 9. Tag bis 4. Tag vor Reiseantritt 30 % ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 45 % des Reisepreises. Für
Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten,
Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere
Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung: Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der
Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise
gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer
Stornierung empfiehlt es sich, dies
- mittels eingeschriebenen Briefes oder
- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
d) No-show: No-show
liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am
Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm
unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls
versäumt. Ist weiters klargestellt, daß der Kunde die verbleibende
Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei
Reisearten laut lit. b 1. (Sonderflüge usw.) 85 Prozent, bei den
Reisearten laut lit. b 2. (Einzel-IT usw.) 45 Prozent des Reisepreises
zu bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden. 7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise: a)
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in
der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der
Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen
schriftlich mitgeteilt wurde:
- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft
den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein
über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der
Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr
pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden
Schadens wird nicht ausgeschlossen. b) Die Stornierung erfolgt auf
Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und
unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere
Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der
gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt
jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen,
Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien,
Naturkatastrophen usw. c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht ihm zu. 7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise: Der
Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der
Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch
grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig
stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden
trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
8. Änderungen des Vertrages: 8.1. Preisänderungen: Der
Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten
Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu
erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem
Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die
Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder
Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen
oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden
Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an
den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können
Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei
der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt
wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine
Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der
vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des
neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren
Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderung des Reisepreises um
mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne
Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a). 8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise:
- Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene
Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei
Leistungsstörungen) dargestellt sind.
- Ergibt sich nach der
Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten
Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat
der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu
treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann.
Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom
Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter
ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige
Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an
einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist
der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter
Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten
nach Kräften Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte: Auskünfte
über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von
Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht
erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung
ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender
Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird
daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue
Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
10. Allgemeines: Die unter B
angeführten Abschnitte 7.1. lit. c. vormals lit. b (Rücktritt), 7.1.
lit. d. vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als
unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/93-3 im
Kartellregister eingetragen. In der Fachgruppe erhältlich sind: * ARB als Faltprospekt für Ihre Kunden * ARB als Aushang, der in jeder Reisebüro-Betriebsstätte vorhanden sein muss (§ 6 Abs. 6 Ausübungsvorschriften).
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Mag. Norbert LUX Geschäftsführer der Fachgruppe Wien der Reisebüros, 1010 Wien, Stubenring 8-10, Tel. 514 50 Dw 1242
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